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TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012

§ 39d TDBG 2012

Abschnitt 7a Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise

In KraftAmtlicher Text

Bei Leistungen nach § 39c sind anzugeben

1. gewährte Gelddarlehen und sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert

2. übernommene Haftungen, Bürgschaften und Garantien mit dem garantierten Obligo bzw. mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinn des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

3. getätigte Sachleistungen mit den Anschaffungskosten

4. die übrigen Leistungen mit sachgerechten Beträgen.