TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012
§ 39a TDBG 2012
Abschnitt 7a Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise
(1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden (COVID-19-Leistungen), sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (§ 25 Abs. 1) vorzunehmen.
(2) Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach § 23 Abs. 1 Z 2 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.