TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012
§ 31a TDBG 2012Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen
5. Abschnitt Datenermittlung
Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.