TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012
§ 30 TDBG 2012Rückmeldungen
5. Abschnitt Datenermittlung
Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (§ 19) anzugeben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-12-31