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TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012

§ 30 TDBG 2012Rückmeldungen

5. Abschnitt Datenermittlung

In KraftAmtlicher Text

Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (§ 19) anzugeben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-12-31