TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012
§ 28 TDBG 2012Sicherstellung der Mitteilung
5. Abschnitt Datenermittlung
Die obersten Organe der Vollziehung haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-08-28