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TDBG 2012 · Transparenzdatenbankgesetz 2012

§ 22a TDBG 2012Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen

4. Abschnitt Leistungssystematisierung

In KraftAmtlicher Text

Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.