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KBeglG · Konsularbeglaubigungsgesetz

§ 2 KBeglGBegriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. „Konsularbehörden“: der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und die Vertretungsbehörden;

2. „Vertretungsbehörden“: die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden sowie jene Honorarkonsuln, die der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz unter seiner Aufsicht betraut;

3. „Urkunden“: auf Papier oder elektronisch errichtete öffentliche und private Urkunden; und

4. „Quellendokumente“: Urkunden mit Ausnahme von bloßen Beglaubigungs- und Vidimierungsvermerken.