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ANV 2012 · Abfallnachweisverordnung 2012

§ 7 ANV 2012Einhaltung der Anforderungen der AbfallbilanzV

2. Abschnitt Allgemeine Aufzeichnungspflichten

In KraftAmtlicher Text

Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008 , in der jeweils geltenden Fassung, einhält.