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Aquakultur-Statistikverordnung 2012 · Aquakultur-Statistikverordnung 2012

§ 7 Aquakultur-Statistikverordnung 2012

Durchführung der Erhebung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Befragung gemäß § 6 Abs. 1 erfolgt durch die Bundesanstalt.

(2) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform zur Verfügung zu stellen.