Aquakultur-Statistikverordnung 2012 · Aquakultur-Statistikverordnung 2012
§ 12 Aquakultur-Statistikverordnung 2012
Kostenersatz
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Bundesanstalt einmalig im Jahr 2012 einen Kostenersatz in Höhe von 25 570,- Euro zu leisten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Aufschlüsselung der Merkmale nach konventioneller und biologischer Produktionsmenge gemäß § 4 Z 1 im Jahr 2023 einen Kostenersatz von 10 527,17 Euro, im Jahr 2024 einen Betrag von 8 477,46 Euro und im Jahr 2025 einen Betrag von 8 731,78. Der Betrag aus dem Jahr 2025 unterliegt ab dem Jahr 2026 einer jährlichen Valorisierung von 3%.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-10-17