GSNE-VO 2013 · Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013
§ 13 GSNE-VO 2013Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von erneuerbaren Gasen
3. Teil Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz
Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 30 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).
(1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß. Für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen gemäß Abs. 2 Z 4 ist das zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz als Arbeitspreis in Cent/kWh zu entrichten.
(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird wie folgt bestimmt:
1. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:
1,31;
2. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:
1,42;
3. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg:
2,35;
4. Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen:
0,0315.
(3) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung im Fall des Abs. 2 Z 1 bis 3 die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen; für diese Stunde sind pro kWh/h Leistungsüberschreitung 23,20 Cent zu verrechnen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-01-01
Verweist auf
- GSNE-VO 2013 § 10
- GSNE-VO 2013 § 2
- GSNE-VO 2013 § 21
- GSNE-VO 2013 Art. 73