PDStV 2012 · Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012
§ 8 PDStV 2012Mitwirkungspflicht
Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus § 3 dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.