PDStV 2012 · Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012
§ 6 PDStV 2012Kontinuität, Periodizität
Die Daten gemäß § 3 sind einmal jährlich zu erheben. Mit der Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich ist jeweils auch die Datenerhebung für den Sachleistungsteil des Österreichischen Pflegevorsorgeberichts gemäß Art. 12 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993 , abgedeckt.
Verweist auf
- PDStV 2012 § 12
- PDStV 2012 Art. 15
- PDStV 2012 § 3