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PDStV 2012 · Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012

§ 4 PDStV 2012

In KraftAmtlicher Text

Die Länder haben der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Einrichtung der Online-Applikation und der Durchführung der Erhebungen weiters eine Liste der im Berichtsjahr in den Pflege- und Betreuungsdiensten gesetzlich oder vertraglich verpflichteten Leistungserbringer unter Anführung von Name und Adresse sowie der Pflege- und Betreuungsdienstleistungsbereiche des Leistungserbringers bis spätestens 30. Juni des Folgejahres in elektronischer Form zu übermitteln.