§ 57 BFA-VGVollziehung
3. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Sprachliche Gleichbehandlung
Mit der Vollziehung ist betraut:
1. hinsichtlich der §§ 20, 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der §§ 7 und 52 der Bundeskanzler,
3. hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
4. im Übrigen der Bundesminister für Inneres.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-11-01