§ 55 BFA-VGVerweisungen
3. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-06-12