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BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz

§ 44 BFA-VGSonstige Vorführungen

2. Abschnitt: Mitwirkung und Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

In KraftAmtlicher Text

Wird ein Fremder – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-07-20