PartFörG · Parteien-Förderungsgesetz 2012
§ 6 PartFörGVollziehung und Anwendung anderer Bundesgesetze
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.