PartFörG · Parteien-Förderungsgesetz 2012
§ 4 PartFörGRechenschaftsbericht
Jede politische Partei, die Fördermittel nach diesem Bundesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen. Die Verwendung ist im ersten Berichtsteil des Rechenschaftsberichts im Sinne des § 5 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 , in einem eigenen Abschnitt nachzuweisen.