Veranschlagungsverordnung · Veranschlagungsverordnung
§ 7 VeranschlagungsverordnungBindungen im Rahmen der Veranschlagung
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden (vgl. § 8).
Bei Bindungen im Rahmen der Veranschlagung gemäß § 37 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Z 6 BHG 2013 ist im Teilheft auch ersichtlich zu machen, unter welchen vereinbarungsgemäßen Voraussetzungen diese Bindungen aufgehoben werden können.
Verweist auf
- Veranschlagungsverordnung Art. 37
- Veranschlagungsverordnung Art. 43
- Veranschlagungsverordnung § 8