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Veranschlagungsverordnung · Veranschlagungsverordnung

§ 3 VeranschlagungsverordnungVeranschlagung von Reisegebühren

In KraftAmtlicher Text

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden (vgl. § 8).

Reisegebühren für Bedienstete sind in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in deren oder dessen überwiegendem Interesse die Dienstreise oder Dienstverrichtung erfolgt.