AkkG 2012 · Akkreditierungsgesetz 2012
§ 19 AkkG 2012Vollziehung
5. Abschnitt
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 10 Abs. 4 die Bundesministerin für Finanzen,
3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betraut.