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AkkG 2012 · Akkreditierungsgesetz 2012

§ 17 AkkG 2012Einschränkung der Akkreditierung

4. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Der Umfang der Akkreditierung ist einzuschränken, wenn

1. wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung weggefallen sind,

2. im wiederholten Male Mängel in der Ausübung des betreffenden Teils der Akkreditierung festgestellt werden.