AkkG 2012 · Akkreditierungsgesetz 2012
§ 14 AkkG 2012Entzug der Akkreditierung
4. Abschnitt
Die Akkreditierung ist durch Bescheid zu entziehen, wenn
1. wesentliche Akkreditierungsanforderungen nicht erfüllt werden,
2. den Pflichten, die sich aus der Akkreditierung ergeben, oder behördlichen Anordnungen nach § 12 nicht nachgekommen wird,
3. während der Aussetzung der Akkreditierung diese ausgeübt oder
4. das Akkreditierungszeichen wiederholt missbräuchlich verwendet wird
und die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 16 nicht vorliegen.