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AkkG 2012 · Akkreditierungsgesetz 2012

§ 1 AkkG 2012Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.