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Berücksichtigung des ordentlichen Zivild · Berücksichtigung des ordentlichen Zivildienstes in der Grundausbildung für den Exekutivdienst

§ 1 Berücksichtigung des ordentlichen ZivildAnrechnung

In KraftAmtlicher Text

Der vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst ist bei der Grundausbildung für den Exekutivdienst nach der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), BGBl. II Nr. 430/2006 , im Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten anzurechnen.