§ 1 Berücksichtigung des ordentlichen ZivildAnrechnung
Der vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst ist bei der Grundausbildung für den Exekutivdienst nach der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), BGBl. II Nr. 430/2006 , im Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten anzurechnen.