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EWR-Abkommen – Beteiligung Bulgarien und · EWR-Abkommen – Beteiligung Bulgarien und Rumänien

§ 7 EWR-Abkommen – Beteiligung Bulgarien und

ARTIKEL 7

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.