Förderung und Schutz von Investitionen ( · Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
§ 20 Förderung und Schutz von Investitionen (Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren
Artikel 20
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.