B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 9 B-SprLVVerzeichnisse
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
(1) Es sind vollständige und fortlaufende Verzeichnisse über Erwerb, Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Sprengmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zum Sprengmittelgesetz 2010 zu entsprechen.
(2) Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind bei Untergang der Sprengberechtigung unverzüglich der Behörde zu übergeben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-06-02