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B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

§ 41 B-SprLVZündmittellagerung

3. Abschnitt: Lagerung in unterirdischen Lagern

In KraftAmtlicher Text

Die Lagerung von Zündmitteln bis zu einer Nettoexplosivstoffmasse von zehn Kilogramm ist auch in einer versperrbaren Nische im Bereich des Zugangsstollens zulässig. Der Abstand der Nische zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage (zB Lagerkammern) hat mindestens zehn Meter zu betragen.