B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 31 B-SprLVLager- und Manipulationskammer
3. Abschnitt: Lagerung in unterirdischen Lagern
(1) Der Mindestabstand zwischen den Lagerkammern untereinander und zur Manipulationskammer hat den 0,8-fachen Abstand D (§ 29) zu betragen.
(2) Die Lagerkammern dürfen nur über den Zugangsstollen betretbar sein.