B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 3 B-SprLVPersönlicher Geltungsbereich
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 8 ist von jeder Person einzuhalten. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen/Fremdunternehmer im Sinne des § 1 Z 21 MinroG.