B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 28 B-SprLVAllgemeines
3. Abschnitt: Lagerung in unterirdischen Lagern
(1) Unterirdische Lager müssen zumindest aus
1. einem Zugangsstollen,
2. einer Lagerkammer und
3. einer Manipulationskammer
bestehen.
(2) Zugangsstollen, Lagerkammer(n) und Manipulationskammer(n) haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lagerbedingungen ausreichend dimensioniert und sicher befahrbar zu sein.