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B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

§ 28 B-SprLVAllgemeines

3. Abschnitt: Lagerung in unterirdischen Lagern

In KraftAmtlicher Text

(1) Unterirdische Lager müssen zumindest aus

1. einem Zugangsstollen,

2. einer Lagerkammer und

3. einer Manipulationskammer

bestehen.

(2) Zugangsstollen, Lagerkammer(n) und Manipulationskammer(n) haben unter Berücksichtigung der Transport- und Lagerbedingungen ausreichend dimensioniert und sicher befahrbar zu sein.