Verlauf der Staatsgrenze · Verlauf der Staatsgrenze
§ 8 Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 8
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XV durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 22),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 23) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 24)
bestimmt.