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Verlauf der Staatsgrenze · Verlauf der Staatsgrenze

§ 17 Verlauf der Staatsgrenze

Artikel 17

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten kommen überein, dass die In-Kraft-Setzung von neuen Grenzdokumenten, die infolge von Änderungen technischer Standards eine präzisere Beschreibung des geltenden Staatsgrenzverlaufes ermöglichen und den Verlauf der Staatsgrenze nicht ändern, künftig hin durch ein Übereinkommen der beiden Regierungen erfolgen kann.