Verlauf der Staatsgrenze · Verlauf der Staatsgrenze
§ 10 Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 10
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXIII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 28),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 29) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 30)
bestimmt.