Verlauf der Staatsgrenze · Verlauf der Staatsgrenze
§ 1 Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 1
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VIII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 1),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 3)
bestimmt.