§ 16 DLGAusnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
4. Abschnitt Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Gemeinschaftsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.