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Grundausbildung für die Bezirksanwältinn · Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

§ 3 Grundausbildung für die BezirksanwältinnNutzung anderer Ausbildungsangebote und Anrechnungen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.

(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme und Anrechnung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Justiz.