§ 16 Grundausbildung für die BezirksanwältinnVerwendung nach bestandener Dienstprüfung
3. Abschnitt Prüfungsbestimmungen
Die abgeschlossene Grundausbildung qualifiziert die Absolventen für eine Tätigkeit als Bezirksanwalt. Die Betrauung erfolgt durch die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft jeweils in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.