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Grundausbildung für die Bezirksanwältinn · Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte

§ 12 Grundausbildung für die BezirksanwältinnZulassung zur Dienstprüfung

3. Abschnitt Prüfungsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Zur Dienstprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. den v3- und v4-Kanzleikurs (oder eine gleichwertige Grundausbildung) sowie den Grundlehrgang für Rechtspfleger erfolgreich absolviert hat,

2. die praktische Verwendung zurückgelegt hat und

3. den vorliegenden Ausbildungslehrgang besucht (oder gegebenenfalls Teile davon im Wege des Selbststudium durchgeführt) hat.