Grundausbildung für die Bezirksanwältinn · Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte § 10 Grundausbildung für die BezirksanwältinnDienstprüfung 3. Abschnitt Prüfungsbestimmungen In KraftAmtlicher Text Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Zitiert von Grundausbildung für die Bezirksanwältinn § 5 ← Vorherige · § 9 Inhalt § 11 · Nächste →