Soziale Sicherheit (Uruguay) · Soziale Sicherheit (Uruguay)
§ 9 Soziale Sicherheit (Uruguay)
Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
1. Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Beschäftigung vorsehen.
2. Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.