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Soziale Sicherheit (Uruguay) · Soziale Sicherheit (Uruguay)

§ 21 Soziale Sicherheit (Uruguay)

Streitbeilegung

In KraftAmtlicher Text

1. Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden oder die beauftragten Träger der Vertragsstaaten beigelegt werden.

2. Die Streitigkeiten, die nicht binnen sechs Monaten durch die zuständigen Behörden oder die beauftragten Trägern gelöst werden können, sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.