Soziale Sicherheit - Durchführung (Urugu · Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)
§ 0 Soziale Sicherheit - Durchführung (Urugu
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit 1)
StF: BGBl. III Nr. 155/2011
Auf Grund des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik östlich des Uruguay über soziale Sicherheit vom 14. Jänner 2009 - im Folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden, und zwar:
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in der Republik Österreich
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
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in der Republik östlich des Uruguay
das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit,
zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/2011 .
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 mit 1. Dezember 2011 in Kraft.