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Soziale Sicherheit - Durchführung (Urugu · Soziale Sicherheit - Durchführung (Uruguay)

§ 0 Soziale Sicherheit - Durchführung (Urugu

In KraftAmtlicher Text

Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit 1)

StF: BGBl. III Nr. 155/2011

Auf Grund des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik östlich des Uruguay über soziale Sicherheit vom 14. Jänner 2009 - im Folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden, und zwar:

-

in der Republik Österreich

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

-

in der Republik östlich des Uruguay

das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit,

zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:

__________________________________

1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/2011 .

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 mit 1. Dezember 2011 in Kraft.