B-VOPST · Verordnung optische Strahlung Bund
§ 3 B-VOPSTVerbot von Ausnahmen
Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
Verweist auf
- B-VOPST Art. 87