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Gewährung eines Bundeszuschusses und son · Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen - Kärnten

§ 6 Gewährung eines Bundeszuschusses und son

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich des § 2 Z 1 und § 5 bezüglich der Zweckzuschüsse die Bundesministerin für Finanzen und

2. im Übrigen der Bundeskanzler

betraut.