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Erdölstatistik-Verordnung 2011 · Erdölstatistik-Verordnung 2011

§ 5 Erdölstatistik-Verordnung 2011

In KraftAmtlicher Text

Die Meldungen sind bis zum 20. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und können wie folgt vorgenommen werden:

1. auf den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgelegten und den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblättern;

2. mit den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend kostenlos in elektronischem Format zur Verfügung gestellten Vorlagen oder

3. im Wege einer Online-Datenübermittlung.