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Durchführung von befristeten Sondermaßna · Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

§ 2 Durchführung von befristeten SondermaßnaZuständigkeit

In KraftAmtlicher Text

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsvorschriften ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA), sofern nicht aufgrund anderer Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist.