§ 7 Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderu
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN FÖRDERUNGSRAHMEN FÜR DEN ARBEITSSCHUTZ
Artikel 7
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.